§ 1 – Name/Sitz/Kalenderjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Neugierig Mutig Offen e. V.” (NMO)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

Man kann gegen alles sein: Gegen politische Entscheidungen, gegen das System, gegen „die da oben“. Dass sich Unzufriedenheit ihren Weg bahnt und im Stande ist, Massen zu mobilisieren, lehrt uns die Geschichte. Entscheidend ist jedoch, wie wir mit der Erkenntnis, dass es so nicht weitergehen kann, umgehen. Wer sich damit begnügt, nur gegen die aktuellen Zu- oder Umstände zu sein, bleibt die Antwort auf die Frage „In welcher Zukunft willst du leben?“ schuldig.

Wir wollen diejenigen, die zwar unzufrieden, aber nicht unbekümmert sind, zum Nachdenken anregen und zum Dialog einladen. Darüber, welchen Wert gesellschaftliches Miteinander und Toleranz für uns alle haben. Darüber, welche Wege wir gehen können, um einerseits bisher Erreichtes nicht aufgeben zu müssen und andererseits Neues nicht auszuschließen. Denn Neugier, Mut und Offenheit waren, sind und bleiben die Grundpfeiler für ein friedliches, zukunftsgerichtetes zusammen Leben und zusammen Arbeiten.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung des demokratischen Werteverständnisses, vorrangig durch die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
    2. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. öffentlich zugängliche Bildungsformate, um den europäischen Gedanken zum Wohle der Gesamtheit der Völker zu verbreiten und zu vertiefen und damit auch der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und der Verständigung der Völker zu dienen;
    2. einer breiten Öffentlichkeit zugängliche Dialogformate, deren Ziel die Auseinandersetzung über die Ausgestaltung eines friedlichen, zukunftsgerichteten und demokratischen gesellschaftlichen Miteinanders ist.

§ 3 – Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Annahme und Bestätigung der Beitrittserklärung durch den Vorstand. Die Beitrittserklärung soll von zwei Mitgliedern des Vereins „Neugierig Mutig Offen“ gegengezeichnet sein, die auf diese Weise das neue Mitglied vorschlagen. Die Bestätigung der Beitrittserklärung kann vom Vorstand abgelehnt werden; die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

  2. Die Mitgliedschaft können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften erwerben.

  3. Auf Vorschlag des Vorstandes können verdiente Persönlichkeiten von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Tod einer natürlichen Person;
    b) durch Auflösung der juristischen Person;
    c) durch Austritt;
    d) durch Ausschluss.

    Die Austrittserklärung muss schriftlich dem Vorstand gegenüber abgegeben werden; der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit mindestens vierteljährlicher Frist erklärt werden. Die Erklärung des Austritts befreit nicht von der Verpflichtung, den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr sowie sonstige bereits gezeichnete oder von der Mitgliederversammlung beschlossene Sonderbeiträge zu leisten.

    Ein Mitglied, das seine Pflichten gegenüber des Vereins „Neugierig Mutig Offen“ nicht erfüllt oder durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins „Neugierig Mutig Offen“ schadet, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor einer Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieser Beschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich bekannt zu geben; er bedarf einer Begründung.

§ 5 – Beiträge

Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet; von neu eintretenden Mitgliedern kann zusätzlich ein Aufnahmeentgelt erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und des Aufnahmeentgeltes beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, welche der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung beschließt; die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 – Organe

  1. Organe des Vereins „Neugierig Mutig Offen“ sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand.

    Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

  2. Sofern und soweit der Umfang der Tätigkeit des Vereins und seiner Verwaltung dies erfordert, kann der Vorstand eines seiner Mitglieder oder ein anderes Vereinsmitglied, mit dem hauptamtlichen Führen der Geschäfte des Vereins gegen angemessenes Entgelt beauftragen. Dieser Beauftragte führt, nach einer Einarbeitungszeit von mindestens 6 Monaten, die Bezeichnung: „Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin“ oder eine vergleichbare Bezeichnung, welche der Vorstand in festlegt. Die Beschäftigung weiterer Mitarbeiter gegen Entgelt ist bei Bedarf zulässig.

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder des Vereins „Neugierig Mutig Offen“ nehmen ihre Rechte in Mitgliederversammlungen wahr. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich oder wenn mindestens zehn vom Hundert der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

    An der Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen; eine Vertretung durch ein anderes Mitglied ist zulässig, wobei ein Mitglied das Stimmrecht für höchstens ein weiteres Mitglieder ausüben darf. Jedes Mitglied hat eine Stimme; dies gilt auch bei Mitgliedschaft juristischer Personen, die in der Regel durch ein Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes vertreten werden. Im Falle der Gesamtvertretung ist das Stimmrecht einheitlich auszuüben.

  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung erfolgt an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiter).

  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
    a) den vom Vorstand zu erstattenden Jahresbericht,
    b) die Jahresabrechnung,
    c) die Wahl des Rechnungsprüfers aus dem Kreise der Mitglieder auf 2 Jahre
    d) die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmeentgelts,
    e) die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
    f) die Entlastung des Vorstands
    g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    h) Änderungen der Satzung des Vereins,
    i) Auflösung des Vereins,
    j) über sonstige Angelegenheiten, welche nach dieser Satzung oder nach Recht und Gesetz der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorbehalten oder zugewiesen sind.

    Die Art der Abstimmung und die Reihenfolge, in welcher über die Punkte der Tagesordnung abgestimmt werden soll, legt der Versammlungsleiter fest.

  5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss über eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von fünfundsiebzig vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welche die Anzahl und die Namen der erschienenen Mitglieder, der wesentliche Gang der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von dem Protokollführer und von dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Dem Vorstand kann nur angehören, wer persönlich Mitglied des Vereins oder stimmberechtigter Vertreter einer juristischen Person ist.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder von der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig, auch mehrmals. Das Jahr, in welchem die Wahl erfolgt, wird auf die Amtszeit nicht angerechnet.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes bestimmen aus ihrer Mitte durch mit einfacher Mehrheit zu fassendem Beschluss den Vorsitzenden des Vorstandes und mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden. Aus dem Kreis seiner Mitglieder bestimmt der Vorstand einen Schatzmeister.

  4. Der Vorsitzende des Vorstandes führt die Bezeichnung „Sprecher des Vorstandes“.

  5. Im Rechtsverkehr wird der Verein „Neugierig Mutig Offen“ durch 3 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich gesetzlich vertreten. Für die Leitung des Vereins „Neugierig Mutig Offen“ und die Arbeit des Vorstandes kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben; die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.  Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Sprecher des Vorstandes – bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter – schriftlich, fernmündlich, in Textform oder per E-Mail (digital) einzuberufen und unter Nutzung gängiger Kommunikationsmedien – Telefon- bzw. Videokonferenzen – abgehalten werden können.


    Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind bzw. teilnehmen. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, aber auch unter Nutzung gängige Kommunikationsformen, gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Über die der Einstimmigkeit unterliegenden Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben und an die Vorstandsmitglieder zu verteilen ist.

  7. Jedes Mitglied des Vorstandes scheidet aus dem Vorstand aus, wenn es nicht spätestens bis zur Mitte des Geschäftsjahres, das auf das Ende der Amtsperiode folgt, erneut von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt worden ist. Fällt vor einer Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vorstandes weg und sinkt dadurch die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes unter die Mindestzahl von 3 Mitgliedern, berufen die verbleibenden Vorstände anstelle des weggefallenen ein neues kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Mitgliederkreis. In diesem Fall sind unverzüglich alle Vereinsmitglieder über die Berufung zu informieren und gleichzeitig eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.

  8. Fällt vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung der Vorstand insgesamt weg und kann nicht umgehend nach Abs. 7 ein neuer Vorstand bestellt werden, ist umgehend eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, aus deren Reihen ein Vereinsvorstand zu wählen ist.

§ 9 – Auflösung des Vereins „Neugierig Mutig Offen“

  1. Die Auflösung des Vereins „Neugierig Mutig Offen“ kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe dieses Zwecks mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen ist. Die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist mit einer Frist von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; auf diesen Umstand ist in der erneuten Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

  2. Der Sprecher des Vorstandes und seine 2 Stellvertreter sind in diesem Fall gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.